Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 76 Beteiligung der Verwaltungsbehörde
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/76#abs-1 (1) Das Gericht gibt der Verwaltungsbehörde Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind. Dies gilt auch, wenn das Gericht erwägt, das Verfahren nach § 47 Abs. 2 einzustellen. Der Termin zur Hauptverhandlung wird der Verwaltungsbehörde mitgeteilt. Ihr Vertreter erhält in der Hauptverhandlung auf Verlangen das Wort.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/76#abs-2 (2) Das Gericht kann davon absehen, die Verwaltungsbehörde nach Absatz 1 zu beteiligen, wenn ihre besondere Sachkunde für die Entscheidung entbehrt werden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/76#abs-3 (3) Erwägt die Staatsanwaltschaft, die Klage zurückzunehmen, so gilt § 63 Abs. 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/76#abs-4 (4) Das Urteil und andere das Verfahren abschließende Entscheidungen sind der Verwaltungsbehörde mitzuteilen.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 76 OWiG →
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Nach Gewicht
- OLG Köln, 10.02.1998 – Ss 25/98 (B) - 21 B -
- BGH, 17.12.2014 – 1 StR 324/14Strafverfahren wegen leichtfertiger Steuerverkürzung: Umsatzsteuerhinterziehung im Falle des Handels mit Altgold durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen; Gesamtwürdigung der Umstände zur Feststellung der LeichtfertigkeitZitiert von 3
- BGH, 22.10.1986 – 2 StR 412/86
- OLG Köln, 22.05.2024 – 1 ORbs 137/24
- OLG Frankfurt am Main, 16.10.2023 – 3 ORbs 136/23
- OLG Hamm, 30.06.2022 – 5 RBs 181/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 18.12.2020 – 4 RBs 414/20
- OLG Köln, 19.02.2020 – 1 RBs 360/19
- OLG Braunschweig, 24.11.2011 – Ss (OWi) 148/11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 76 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 76 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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